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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auto-Einmal-Eins GmbH
  • gültig für Privat und Geschäftskunden, gültig ab 01.2017

  • Für Wiederverkäufer gelten separate AGB Bedingungen, siehe Anhang "AGB für Wiederverkäufer":

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Gebrauchtwagen und bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der Zustimmung des Verkäufers in Textform.

  3. Bei individuellen Bestellfahrzeugen und Fahrzeugen welche von uns speziell für den Kunden beschafft werden ist ein Rücktritt laut Ziff. VII. Fernabsatzgesetz ausgeschlossen.

II. Preise

  1. Der Preis des Fahrzeugs versteht sich inkl. der zum Zeitpunkt der Lieferung des Fahrzeugs gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (19% seit 01.01.2007). Der Käufer hat einen entsprechenden Mehrbetrag in Fällen des Vertragsschlusses von vier oder mehr als vier Monaten vor Erhöhung des Umsatzsteuersatzes nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 UStG angemessen, d.h. in voller Höhe, auszugleichen. Eine Ausgleichspflicht in voller Höhe besteht über § 29 UStG hinaus auch in Fällen des Vertragsschlusses weniger als vier Monate vor und Lieferung nach Erhöhung des Umsatzsteuersatzes, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Weitere Skonti oder andere Nachlässe sind ausgeschlossen, sofern nicht in Textform in der Bestellung ausdrücklich niedergelegt.

  2. Liegen zwischen Abschluss des Kaufvertrages/Bestellung und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, so hat der Käufer dem Verkäufer eine nach Kaufvertragsabschluss/Bestellung eintretende Preiserhöhung des Herstellers bis zu einer Höhe von 2,5% des Bruttokaufpreises zu erstatten.

III. Zahlung 

  1. Der Kaufpreis und etwaige Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, fällig.

  2. Die Zahlung kann ausschließlich in bar, Überweisung vor Abholung, LZB-Scheck oder mit bestätigtem Bankscheck spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs erfolgen. Die Bestätigung muß unwiderruflich sein, banküblicher Vorbehalt auf der Scheckbestätigung kann nicht als Zahlung angenommen werden. Im Falle einer Banküberweisung muss der zu entrichtende Betrag vor der Fahrzeugübergabe auf unserem Konto eingegangen sein.

  3. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann druchführen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Käufer nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen des Kaufvertrages beruht.
     

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

  2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Gebrauchtwagen und bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit bei Neuwagen auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises (Bei Gebrauchtwagen höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises). Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

  4. 4.1 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts. 
    4.2. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

  5. Wird der Verkäufer selbst nicht beliefert, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hatte, wird er von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurück treten. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und wird jede schon erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstatten.

  6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

  7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen bei Neuwagen und 8 Tagen bei Gebrauchtwagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

  2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.

  2. 2.1 Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter Pflichtverletzung des Käufers Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. 
    2.2 Bei Neuwagen gilt folgendes als vereinbart: Hat der Verkäufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.

  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Haftung für Sachmängel

1.1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei NEUWAGEN entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.2. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei GEBRAUCHTWAGEN in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt hiervon abweichend der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1.1, Satz 2 und in Ziffer 1.2 Satz 1 sowie der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1.2 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

5.1. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt für NEUWAGEN Folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder nach vorheriger Rücksprache mit dem Verkäufer bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestätigung in Textform über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

5.2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt für GEBRAUCHTWAGEN Folgendes: a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. c) Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages geltend machen. d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV „Lieferung und Lieferverzug“ abschließend geregelt. Für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die Regelungen in Abschnitt VII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 3 und 4 entsprechend.

IX. Salvatorische-Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB´s unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zwecke der Bedingung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt bei Unvollständigkeit der Bestimmungen.

X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

XI. Verbraucherinformation gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013:
Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht
Ihnen unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.
Unsere E-Mailadresse lautet: info@auto-einmal-eins.de

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

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